Am 21. Juni 2024 wird weltweit der Nimm-Deinen-Hund-mit-zur-Arbeit-Tag gefeiert. Viele deutsche Unternehmen erlauben es ihren Mitarbeitenden ebenfalls, ihre Vierbeiner mit ins Büro zu bringen. Doch wie sieht es rechtlich aus...
...wenn Arbeitnehmende - besonders in Pandemiezeiten, in denen viele "auf den Hund gekommen" sind - darauf bestehen, ihre Haustiere mit zur Arbeit zu bringen?
Ob es sich um den Bürohundtag handelt oder nicht: Rein rechtlich gesehen muss sich der Arbeitnehmende grundsätzlich mit dem Arbeitgeber abstimmen, wenn er Haustiere mit an den Arbeitsplatz nehmen möchte. Denn in den meisten Fällen betrifft dies das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung, welches es ihm erlaubt, "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen".
Weisungsrecht: Arbeitgeber entscheidet über Haustiere am Arbeitsplatz
Dem Arbeitgeber als Inhaber des Hausrechts steht es also grundsätzlich frei, ob er Hunde oder andere Haustiere zulässt oder nicht – es sei denn, besondere Sicherheits- oder Hygienevorschriften verbieten bereits Haustiere in bestimmten Arbeitsbereichen. Prinzipiell kann der Arbeitgeber die Anwesenheit von Haustieren am Arbeitsplatz auch an bestimmte Voraussetzungen (Reinlichkeit, Maulkorb o.ä.) knüpfen. Denn in den allermeisten Fällen werden das Eigentum des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung, das Kollegium oder Kunden mittelbar oder unmittelbar betroffen.
Ohne konkrete Erlaubnis (zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder einzeln abgefragt) drohen dem Arbeitnehmenden daher unwillkommene Konsequenzen. Im Extremfall kann bei unerlaubter Mitnahme des Haustieres eine Abmahnung und in Wiederholungsfällen eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Ausnahmen: Wann doch ein Anspruch auf einen Bürohund besteht
Eine Pflicht zur Erlaubnis könnte für den Arbeitgeber lediglich in besonderen Fällen aufgrund arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflicht bestehen, wenn keinerlei Interessen des Arbeitgebers durch das Tier berührt werden. Das wird aber allenfalls in seltenen Fällen bei völlig isoliert arbeitenden Arbeitnehmenden anzunehmen sein.
Auch aufgrund anderer besonderer Umstände können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt sein, Haustiere an den Arbeitsplatz mitzubringen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber es über Jahre hinweg erlaubt hat, dass Arbeitnehmende Hunde an den Arbeitsplatz mitnehmen und dadurch eine betriebliche Übung entstanden ist.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Verbot erfordert sachliche Gründe
Duldet der Arbeitgeber die Mitnahme von Haustieren lediglich bei einem Teil der Belegschaft, kann dies auch dazu führen, dass sich andere Beschäftigte auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen können. Ist es zum Beispiel den Kollegen in der Personalabteilung gestattet ihre Hunde mitzubringen, kann sich auch die Finanzbuchhalterin darauf berufen, solange keine sachlichen Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung könnten beispielsweise darin liegen, dass in einem Fall Kundenkontakt besteht und im anderen nicht, dass im Gemeinschaftsbüro eine Kollegin mit Hundehaarallergie sitzt oder dass sich der Kollege schlicht vor dem Hund fürchtet. Einer tatsächlichen Gefahr bedarf es dabei nicht. Die (subjektive) Angst genügt, da bereits dadurch betriebliche Abläufe gestört werden.
Ausnahme: Mitarbeitende sind auf den Hund angewiesen
Schließlich sind Fälle denkbar, in denen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Ausführung ihrer Arbeit auf das Tier angewiesen sind. Benötigt etwa ein blinder Mitarbeiter einen Blindenführhund zum Erreichen des Arbeitsplatzes, umfasst die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung auch die Mitführung des Hundes.
Kann ein Arbeitnehmender sich während der Arbeitszeit partout nicht vom Haustier trennen, kommt als Ausweg eventuell ein Homeoffice-Arbeitsplatz in Betracht. Ohne besondere betriebliche oder tarifliche Regelung besteht jedoch (zumindest noch) kein Rechtsanspruch darauf.
Bürohund: Muss der Betriebsrat mitbestimmen?
Ob die Frage des Mitbringens von Haustieren an den Arbeitsplatz der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, ist nicht eindeutig geklärt. Grundsätzlich besteht ein solches Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb". Fasst man ein mögliches Hundeverbot unter diese Norm, so besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Über die Mitnahme von Haustieren könnte dann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder auch vom Betriebsrat initiativ gefordert werden.
Ergibt sich ein mögliches Verbot dagegen aus dem Inhalt der Arbeitsleistung, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Ist die Arbeitsleistung selbst von der Anwesenheit des Tieres betroffen (zum Beispiel bei sonst gestörtem Kundenkontakt), kann der Arbeitgeber Weisungen also mitbestimmungsfrei erteilen.
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