Die freie Zeit für sich selbst zu haben, ist für viele Arbeitnehmer:innen das Highlight des Jahres. Endlich ist es möglich, zu entspannen, zu reisen, neue Kulturen zu entdecken und vor allem, eine Pause von der Arbeit zu machen. Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Urlaub ist eine wichtige Säule für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer:innen.
Hier erfährst du alles Wissenswerte über deinen Urlaubsanspruch und wichtige Aspekte für die Planung deiner Auszeit, damit du sie optimal genießen kannst.
Der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer:innen wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dieser Anspruch erneuert sich jährlich zum Jahreswechsel und gilt für das gesamte Kalenderjahr von Januar bis Dezember.
Was du wissen solltest Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter:innen ihren Urlaub im laufenden Jahr nehmen können. Daher ist es üblich, dass Unternehmen ihre Angestellten bereits zu Jahresbeginn zur Planung des Urlaubs ermutigen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung für die Urlaubsplanung, daher solltest du dich bei deinem Arbeitgeber erkundigen, wie dies in deinem Unternehmen gehandhabt wird. Trotzdem kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer:innen am Ende des Jahres noch Resturlaub übrig haben, beispielsweise aufgrund von Krankheit während des Urlaubs oder aufgrund betrieblicher Umstände, die es unmöglich gemacht haben, Urlaub zu nehmen. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann dieser Resturlaub in das nächste Jahr übertragen werden. Achtung: Für den sogenannten Resturlaub gibt es eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres. In den ersten drei Monaten muss der Resturlaub geplant und genommen werden, danach kann er unter bestimmten Umständen verfallen.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat den Urlaubsanspruch jedoch gestärkt, indem sie festgestellt hat, dass der Verfall des Urlaubsanspruchs auch davon abhängt, ob der Arbeitgeber die Mitarbeiter:innen über den drohenden Verfall informiert hat. Wenn der Arbeitgeber dies versäumt hat, kann der Urlaubsanspruch unter Umständen erhalten bleiben.
Normalerweise haben Arbeitnehmer:innen nicht die Möglichkeit, nicht genommenen Urlaub ausbezahlen zu lassen. Dies dient auch dem Schutz der Arbeitnehmer:innen, da der Urlaub der Erholung dient. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die im BUrlG festgelegt ist: Wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor die Mitarbeiter:innen die Möglichkeit hatten, den Resturlaub zu nehmen, kann der Urlaub ausgezahlt werden (und muss entsprechend versteuert werden).
Manchmal kommt es anders als erwartet, insbesondere wenn Arbeitnehmer:innen bereits zu Jahresbeginn zur Urlaubsplanung aufgefordert wurden, können sich die Pläne ändern. Grundsätzlich gilt: Wenn der Urlaub genehmigt wurde, kann er nicht einfach widerrufen oder umgeplant werden - dies gilt für beide Seiten. Ein genehmigter Urlaubsantrag ist rechtlich wie ein Vertrag zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer:in anzusehen. Das bedeutet: Beide Seiten müssen einverstanden sein. Wenn du einen bereits genehmigten Urlaubstag zurückziehen und neu planen möchtest, muss dein Arbeitgeber zustimmen. Obwohl es in vielen Unternehmen kein großes Problem ist, einen Urlaubswunsch zu widerrufen, sind Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet. Das Gleiche gilt natürlich auch umgekehrt: Ist dein Urlaubswunsch genehmigt und bestätigt, kann dein Arbeitgeber ihn nicht einfach streichen. Möglicherweise hast du bereits Reisen oder Unterkünfte gebucht und benötigst daher Planungssicherheit. Dennoch kann es vorkommen, dass Unternehmen die Mitarbeiter:innen bitten, den Urlaub zu verschieben, beispielsweise aufgrund von Krankheit bei Kolleg:innen oder unerwartetem Arbeitsaufkommen. In diesem Fall liegt es in deiner persönlichen Entscheidung, ob du dem Wunsch deines Arbeitgebers nachkommst oder nicht. Rechtlich bist du dazu nicht verpflichtet.
Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaub verweigern? Urlaub dient der Erholung der Angestellten. Daher sind Arbeitgeber gemäß § 7 BUrlG dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen eine möglichst freie Urlaubsplanung zu ermöglichen. Auf der anderen Seite gibt das BUrlG den Unternehmen die Möglichkeit, einen Urlaubswunsch abzulehnen, wenn "dringende betriebliche Gründe" vorliegen. Daher kann dein Arbeitgeber einen Urlaubswunsch ablehnen, wenn beispielsweise bereits viele andere Mitarbeiter:innen für den gleichen Zeitraum Urlaub beantragt haben. Wenn du deinen Vorgesetzten nicht überzeugen kannst, bleibt dir nichts anderes übrig, als deine Planung anzupassen.
Es gibt keine festen Vorgaben, wie lange im Voraus ein Urlaubsantrag gestellt werden muss. In vielen Unternehmen ist es auch möglich, spontan Urlaub zu nehmen. Wenn in deinem Unternehmen bestimmte Fristen für die Urlaubsplanung gelten, findest du diese in deinem Arbeitsvertrag. Es empfiehlt sich auch hier, bei Arbeitsbeginn nach der aktuellen Vorgehensweise zur Urlaubsplanung in deinem Unternehmen zu fragen. Urlaubssperre - Was bedeutet das? Auch eine "Urlaubssperre" hat ihre gesetzliche Grundlage gemäß § 7 BUrlG: Liegen "dringende betriebliche Gründe" vor, kann ein Unternehmen eine generelle Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum verhängen. Während dieser Zeit darf kein:e Mitarbeiter:in Urlaub nehmen. Wichtig zu wissen: Eine neu eingeführte Urlaubssperre betrifft nur neue Urlaubsanträge für diesen Zeitraum. Wer bereits zuvor Urlaub beantragt hat, darf diesen weiterhin nehmen. Wenn du unbedingt zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen möchtest, solltest du ihn daher möglichst frühzeitig beantragen!
Eine Urlaubssperre kann sich auf einen Tag oder mehrere Tage oder sogar Wochen erstrecken, ohne dass es gesetzliche Beschränkungen gibt. Je länger eine Urlaubssperre dauert, desto dringender müssen die betrieblichen Gründe sein. Schließlich müssen Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen ermöglichen, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen. Zwangsurlaub - auch als Betriebsferien bekannt Ja, Unternehmen können ihre Mitarbeiter:innen dazu zwingen, Urlaub zu nehmen - oder zumindest einen Teil ihres Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen. Dies nennt man Betriebsferien. In produzierenden Unternehmen oder Arztpraxen sind Betriebsferien üblich. Während eines bestimmten Zeitraums (zum Beispiel zwischen Weihnachten und Neujahr) ist der gesamte Betrieb geschlossen - und alle Mitarbeiter:innen müssen Urlaub nehmen. Auch hier bildet § 7 BUrlG die Grundlage für eine Betriebsurlaubsregelung. Bei der Planung der Urlaube müssen die Wünsche der Mitarbeiter:innen berücksichtigt werden - es sei denn, "dringende betriebliche Belange" stehen dem entgegen. Es gibt keine klaren gesetzlichen Vorgaben, wie lange verpflichtende Betriebsferien maximal dauern dürfen. In der Praxis dauern Betriebsferien maximal zwei Wochen oder zehn Arbeitstage. Die restlichen Urlaubstage können die Mitarbeiter:innen flexibel planen.
Unabhängig davon, ob du selbst kündigst oder von deinem Arbeitgeber gekündigt wirst: Ob deine Kündigung Auswirkungen auf deinen Urlaubsanspruch hat, hängt vom Zeitpunkt ab. Bestehende Urlaubspläne sollten daher bei einer Kündigung berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt, hast du bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch darauf, nicht genommenen Urlaub ausgezahlt zu bekommen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Urlaubsplanung für Arbeitnehmer:innen ein wichtiges Thema ist, das auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruht. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Anspruch auf bezahlten Urlaub und legt fest, wie Resturlaub behandelt wird. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen die Möglichkeit zu geben, ihren Urlaub zu nehmen, jedoch können sie in bestimmten Fällen eine Urlaubssperre verhängen. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer:innen ihre Rechte kennen und sich frühzeitig mit ihrer Urlaubsplanung befassen, um Konflikte zu vermeiden. Letztendlich trägt eine transparente und gerechte Urlaubsregelung zum Wohlbefinden der Mitarbeiter:innen bei und unterstützt eine gesunde Work-Life-Balance.
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