Die wirtschaftlichen Umwälzungen infolge der Pandemie und die geopolitischen Spannungen durch den Konflikt in der Ukraine bewegen viele Arbeitnehmer dazu, ihre berufliche und finanzielle Lage genauer zu betrachten. Angesichts der sich abzeichnenden Veränderungen vieler Unternehmen kommt für einige möglicherweise früher als geplant ein Jobwechsel in Frage.
Arbeitgeberwechsel und berufliche Quereinstiege sind längst übliche Aspekte der heutigen Arbeitswelt. Die Zeiten, in denen man von der Lehre bis zur Rente beim selben Arbeitgeber tätig war, gehören für viele Beschäftigte längst der Vergangenheit an. Diese Entwicklung bringt zwar viele neue Möglichkeiten mit sich, birgt aber auch potenzielle Herausforderungen.
Eine Frage, die dabei aufkommt, betrifft den Urlaubsanspruch beim Wechsel des Arbeitsplatzes. Ist dieser beim neuen Arbeitgeber wieder auf Null gesetzt?
Die Antwort ist nicht so simpel, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Schließlich würden Arbeitnehmer dann bei jedem Jobwechsel ihren gesamten Urlaubsanspruch aufbrauchen müssen.
Generell gilt: Die Regelungen zum Urlaub sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt, das den jährlichen Mindesturlaubsanspruch definiert. Darüber hinausgehende Urlaubstage können durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden, wobei ein doppelter Urlaubsanspruch nicht möglich ist.
Beim Arbeitgeberwechsel bis zum 30. Juni eines Jahres entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch, der sich aus den Beschäftigungsmonaten des laufenden Jahres ergibt. Ab Juli steht der volle gesetzliche Mindesturlaub zu, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. Januar des Jahres. Ist die Betriebszugehörigkeit kürzer, gilt ein anteiliger Urlaubsanspruch.
Obwohl diese rechtlichen Grundlagen klar sind, weiß der neue Arbeitgeber oft nicht, wie viel Urlaub im laufenden Jahr bereits genommen oder abgegolten wurde. Deshalb schützt § 6 Absatz 2 BUrlG den neuen Arbeitgeber, indem er vom vorherigen Arbeitgeber verlangt, eine Bescheinigung über bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszustellen.
Der Umkehrschluss dieser Regelung macht das Thema jedoch kompliziert. Fehlt eine solche Bescheinigung, kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis gefährden. Denn ohne Nachweis besteht das Risiko von Doppelansprüchen, was Arbeitgeber vermeiden wollen.
Sollte der frühere Arbeitgeber sich weigern, eine solche Bescheinigung auszustellen, bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg über rechtliche Schritte, um seinen Urlaubsanspruch zu sichern. Andernfalls könnte der gesamte Urlaubsanspruch verloren gehen.
In Fällen, in denen im früheren Arbeitsverhältnis weder Urlaub genommen noch abgegolten wurde, besteht der volle Anspruch im neuen Arbeitsverhältnis. Auch dies sollte aus der Bescheinigung ersichtlich sein, damit der neue Arbeitgeber nicht darauf verweisen kann, dass sich der Arbeitnehmer an den vorherigen Arbeitgeber wenden müsse.
2025 meint es besonders gut mit Mitarbeitenden in Deutschland. Kein bundesweiter Feiertag fällt auf das Wochenende. Wer bei der Reiseplanung 2025 die Feiertage und Brückentage geschickt einsetzt, macht aus wenigen Urlaubstagen besonders viel Freizeit.
Mehr lesenWie gut sind die Gehälter in der Steuerbranche wirklich? Unser Gehaltsreport 2024 zeigt, welche Berufe gut verdienen, wie die Arbeitsbedingungen sind und welche Herausforderungen die Branche erwartet. Erfahren Sie mehr über die aktuellen Trends und Perspektiven!
Mehr lesenErfahre alles über den Anspruch auf Weihnachtsgeld, Voraussetzungen und Sonderregelungen. Prüfe Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übung, um Klarheit zu schaffen. Wichtig: Die Zahlung hängt von betrieblichen Regelungen und wirtschaftlichen Bedingungen ab.
Mehr lesenIm Jahresendspurt steigt die Arbeitslast in Steuerkanzleien stark an. Flexible Arbeitszeiten, digitale Tools und klare Regeln zur Erreichbarkeit helfen, Stress zu reduzieren und die Balance zu halten. So können Kanzleien Mandanten zuverlässig betreuen und das Team entlasten.
Mehr lesenAlle Jahre wieder .. überlegen viele Kanzleien, wie man Geschäftspartnern, Mandanten und Mitarbeitenden Danke sagen kann. Soll man Weihnachtsgeschenke verschicken oder nicht und wenn ja, welche. Oder beteiligt man sich stattdessen an einer Spendenaktion, steht ein.. für eine gute Sache?
Mehr lesen